Marie Luise von Halem spricht zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes“

- Es gilt das gesprochene Wort! [Anrede] Das hier vorliegende Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kunst- und Musikschulgesetz enthält insbesondere zwei Änderungen: Erstens wird eine Übergangsregelung eingeführt, nach der das Ministerium bei Musikschulleiter*innen, die eine Musikschule zum Stichtag 1.1.2015 bereits zehn Jahre kontinuierlich und ordnungsgemäß geleitet haben, eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann, die zum Inhalt hat, dass vom Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses abgesehen wird. Das kann einem durchaus Stirnrunzeln entlocken. Unvorstellbar wäre es, dass z.B. bei einem Gymnasium eine solche Lockerung akzeptiert würde! Auch wenn wir das kritisch sehen: Der Brandenburger Verband der Musik- und Kunstschulen unterstützt diese Übergangsregelung und es ist für uns nicht der Hauptgrund, diesen Gesetzentwurf abzulehnen. Der Hauptgrund ist die zweite Änderung: die Klassifizierung der Musik- und Kunstschulförderung als Beihilfe im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

19.11.15 –

- Es gilt das gesprochene Wort!

[Anrede]

Das hier vorliegende Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kunst- und Musikschulgesetz enthält insbesondere zwei Änderungen:

Erstens wird eine Übergangsregelung eingeführt, nach der das Ministerium bei Musikschulleiter*innen, die eine Musikschule zum Stichtag 1.1.2015 bereits zehn Jahre kontinuierlich und ordnungsgemäß geleitet haben, eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann, die zum Inhalt hat, dass vom Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses abgesehen wird. Das kann einem durchaus Stirnrunzeln entlocken. Unvorstellbar wäre es, dass z.B. bei einem Gymnasium eine solche Lockerung akzeptiert würde! Auch wenn wir das kritisch sehen: Der Brandenburger Verband der Musik- und Kunstschulen unterstützt diese Übergangsregelung und es ist für uns nicht der Hauptgrund, diesen Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Hauptgrund ist die zweite Änderung: die Klassifizierung der Musik- und Kunstschulförderung als Beihilfe im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Regelungen sind unausgegoren. Wenn wir das machen, handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, deren Auswirkung auf andere Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge – gelinde gesagt – aus heutiger Perspektive noch nicht absehbar sind. Selbst wenn wir im Gesetz eine Form der Ausnahme implementieren, können wir nicht sicher sein, dass das der richtige Weg ist. Wir beschreiten hier Neuland. Natürlich ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass Brandenburg auch mal irgendwo eine Vorreiterrolle einnimmt. Aber in diesem Fall halten wir das für unverantwortlich.

In dieser Einschätzung werden wir unterstützt von einer seltenen Vielzahl von (dem Ausschuss teilweise unangefordert zugesandten!) Stellungnahmen, nicht nur vom Brandenburger Städte- und Gemeindebund, vom Landkreistag, einer Vielzahl Brandenburger Städte, sondern ebenso vom Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Verband Deutscher Musikschulen. Alle warnen einhellig vor dem Weg, den Brandenburg hier einschlagen will.

Wir beantragen deshalb gemeinsam mit der CDU, die beihilferechtlichen Passagen aus dem heute zu beschließenden Änderungsgesetz herauszulösen. Da wir wegen der beabsichtigten Erhöhung der Finanzierung das Kunst- und Musikschulgesetz im nächsten Jahr sowieso nochmal ändern müssen, schlagen wir vor, die Fragen der Beihilfe gründlicher zu diskutieren und gegenenfalls im nächsten Jahr aufzunehmen.

Der im Ausschuss gegen die Stimmen von CDU und uns beschlossene Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen mildert vielleicht die Brisanz, indem er die Kommunen aus der Beihilferegelung ausnimmt. Im Grundsatz ändert er nichts an unseren Bedenken. Per Entschließungsantrag festzulegen, Kunst- und Musikschulförderung sei öffentliche Daseinsvorsorge und müsse aus dem Bereich der Beihilferegelungen herausgenommen werden, klingt natürlich gut – ist aber natürlich juristisch wenig relevant, wenn wir gleichzeitig per Gesetz beschließen, dass diese Förderung der europarechtlichen Beihilferegelung unterfällt.

Wir stimmen gegen diesen Gesetzentwurf.

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Reden