Marie Luise von Halem spricht zum „Gesetz über die Neuregelung der Hochschulzulassung im Land Brandenburg“

- Es gilt das gesprochene Wort! [Anrede] Dass das Gesetz zur Neuregelung der Hochschulzulassung nötig ist, weil die grundgesetzlich garantierte Freiheit zur Berufswahl nur durch Gesetze eingeschränkt werden darf und dieses neue Zulassungsgesetz bisherige Vorgaben der Hochschulvergabeverordnung in Gesetzesrang übernimmt, brauche ich hier als sechste Rednerin nicht mehr weiter auszuführen. Ich beschränke mich deshalb auf ein paar Aspekte des Auswahlverfahrens: 

29.04.15 –

- Es gilt das gesprochene Wort!

[Anrede]

Dass das Gesetz zur Neuregelung der Hochschulzulassung nötig ist, weil die grundgesetzlich garantierte Freiheit zur Berufswahl nur durch Gesetze eingeschränkt werden darf und dieses neue Zulassungsgesetz bisherige Vorgaben der Hochschulvergabeverordnung in Gesetzesrang übernimmt, brauche ich hier als sechste Rednerin nicht mehr weiter auszuführen.

Ich beschränke mich deshalb auf ein paar Aspekte des Auswahlverfahrens:  

Die §§ 6 und 7 führen die Auswahlkriterien auf. Dabei sind einige der gelisteten Kriterien verpflichtend anzuwenden, zwei nach § 6, für die Masterzulassung nach § 7 inklusive der relativen Note sogar drei. Nicht nur angesichts der fragwürdigen Brauchbarkeit der relativen Note sollte nochmal diskutiert werden, ob diese Festschreibung so Bestand haben muss. Einerseits zwingt sie die Hochschulen zur Anwendung bestimmter Kriterien, andererseits lässt sie gegebenenfalls sinnvoller Weise zusätzlich zu berücksichtigende Kriterien gar nicht zu! Warum kann den Hochschulen nicht mehr Freiheit gegeben werden, aufgrund ihrer eigenen Expertise im Auswahlverfahren andere oder weitere Kriterien anzuwenden?

Stichwort relative Note: Die Zulassung zu Masterstudiengängen hat ab Januar 2017 neben der Abschlussnote auch eine relative Note zu berücksichtigen, die den Prozentrang im Vergleich zur Absolventenkohorte angibt. Diese relative Note ist ein Problem: sozusagen das Henne-Ei-Problem in die Zukunft projiziert. Denn nicht alle Hochschulen weisen diese Note aus und bei denen, die es tun, wird sie unterschiedlich berechnet, denn die Absolventenzahlen sind oft zu klein, um die geforderte Vergleichbarkeit zu schaffen. Ist die aktuelle Kohorte der Vergleichsmaßstab, die letzten drei Jahre, alle jemals abgelegten Prüfungen in einem Fach oder gar eine fächerübergreifende Berechnung über eine ganze Hochschule hinweg? Auch wenn die KMK offensichtlich diese relative Note einführen will, weisen noch die wenigsten Hochschulen in Deutschland diese Note aus. Und an internationale Bewerber_Innen hat offenbar in diesen Verfahren überhaupt niemand gedacht. Die Hochschulhenne, die diese gewünschten Eier einmal legen soll, ist jedenfalls noch längst nicht zu Ende gebrütet.

Ob und wie das zu bewerkstelligen ist, beraten wir dann auf der Anhörung im Ausschuss am 27. Mai, zusammen mit den anderen Fragen.

Darüber hinaus berührt auch dieser Tagesordnungspunkt mal wieder unser Lieblingsthema Hochschulfinanzierung: Je weniger Studienplätze zu vergeben sind, desto stärker muss über die Zulassungsbeschränkungen nachgedacht werden. Gerade im Masterbereich ist das spürbar. Es ist Realität, dass ein Bachelorstudium kaum als berufliche Qualifikation angesehen wird, sondern ein Masterabschluss obligatorisch ist. Deshalb wenden wir uns gegen administrativ festgesetzte Engpässe auf dem Weg zum Masterstudium, die alleine der Reduzierung von Studierendenzahlen dienen. Die Hochschulen brauchen ausreichend Ressourcen, um Masterplätze entsprechend der Nachfrage anbieten und auf selektive Zugangshürden verzichten zu können. Das Ceterum Censeo ist deshalb weiterhin und immer wieder, die Grundfinanzierung zu verbessern!

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Reden