24.2.2016 Kleine Anfrage: Kulturschutzgutgesetz

Die Bundesregierung hat am 4.11.2015 einen Entwurf zum Kulturgutschutzgesetz beschlossen. Darin werden Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern getroffen, die der Mitwirkung der Länder bedürfen. So wird das bisher schon bei den Ländern geführte Verzeichnis über national wertvolles Kulturgut künftig absehbar mit wesentlich mehr Verwaltungsaufwand zu führen sein, weil die Verunsicherung über den Status einzelner Kulturgüter zu mehr Verfahren und Begutachtungen durch den dafür zu bestellenden Sachverständigenausschuss führen wird.

Hinzu kommt die durch § 24 KGSG-Entwurf geregelte „Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut in EU-Mitgliedsstaaten; Verordnungsermächtigung“. Nach § 24 Abs. 6 sind hier die obersten Landesbehörden des Landes zuständig, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.

Durch die neu eingeführte Genehmigungspflicht entsteht ein nicht unerheblicher bürokratischer und finanzieller Aufwand für die Länder. Der Entwurf beziffert die Größenordnung „für die Länder“ unter dem Punkt „E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung“ neben einem einmaligen Aufwand von 40.000 Euro auf jährlich „rund 375.000 Euro“ (siehe Seite 4 des Regierungsentwurfs vom 04.11.2015).

Ich frage daher die Landesregierung:

Hält die Landesregierung den im Entwurf genannten, bei den Ländern entstehenden Gesamterfüllungsaufwand in Höhe von 375.000 Euro für realistisch?
Wie hoch schätzt die Landesregierung die tatsächlich für das Land Brandenburg und bundesweit zu erwartenden Mehrkosten für den Erfüllungsaufwand ein?
Wie hoch schätzt die Landesregierung den jährlichen Mehraufwand bundesweit und im Land Brandenburg für die Führung des Verzeichnisses über national wertvolles Kulturgut?
Welche Kosten sind dem Land bisher entstanden für die Führung des Verzeichnisses über national wertvolles Kulturgut sowie der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen?
In welchem Umfang hält die Landesregierung im Falle der Verabschiedung des Gesetzentwurfs KultGSchG eine personelle Aufstockung der zuständigen Behörden für erforderlich?
Kann die Landesregierung die Vorgabe einer 10-Tage-Frist gemäß § 24 Abs. 7 des Gesetzentwurfs für die Bearbeitung eines Ausfuhrgenehmigungsantrags einschließlich Prüfung der Eintragungswürdigkeit eines Exportguts garantieren?
Wie bewertet die Landesregierung das Vorhaben der generellen Unterschutzstellung des Bestands öffentlicher bzw. überwiegend öffentlich geförderter Einrichtungen als „nationales Kulturgut“?
Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung durch diese generelle Unterschutzstellung für die Museen im Land Brandenburg (zum Beispiel hinsichtlich der Führung von Bestandslisten, der Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen im Leihverkehr oder zu Restaurierungsarbeiten, der Erhaltungspflicht oder des Verkaufsverbots)?
Wie bewertet die Landesregierung die Ziele des Novellierungsvorhabens zum Kulturgutschutz insgesamt, insbesondere diejenigen nach Vereinheitlichung der Kriterien für die Aufnahme von Kulturgut in die Kulturgutverzeichnisse und für die Gewährung bzw. Versagung von Ausfuhrgenehmigungen sowie zum durch den Bund geführten zentralen Internetportal zum Kulturschutz?
 

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