19.3.2015 Mündliche Anfrage: Schulneubauten

Nach den Empfehlungen zum Raumprogramm an Schulen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport aus dem Jahr 2003/2005 sollen Schulneubauten bestimmte Raumgrößen und Ausstattungen mit Fach-, Klassen- und Mehrzweckräumen haben. Kommunen, die für die Schulneubauten Kredite aufnehmen müssen und diese nach § 74 Absatz 2 der Kommunalverfassung in Verbindung mit § 64 Absatz der Kommunalverfassung genehmigen lassen müssen, bekommen diese meist nur genehmigt, wenn sie sich an diese Empfehlungen halten. Darüber hinausgehende Raumausstattungen oder Bauplanungen, die pädagogisch sinnvoll wären, werden von der Kom-munalaufsicht versagt.

Da diese Empfehlungen schon zehn Jahre alt sind, frage ich die Landesregierung: Gibt es Überlegungen ihrerseits, diese Richtlinie auf den neuesten pädagogischen Stand zu bringen und somit bei Schulneubauten mehr teilbare Räumlichkeiten für individuelle Beschulungskonzepte zu ermöglichen?

 

Antwort der Landesregierung:

Minister Baaske:

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung ist es Aufgabe des Schulträgers, spezifische Raumprogramme für die jeweilige Situation vor Ort und das geplante Profil der Schule als Teil einer kommunalen Bildungslandschaft zu entwickeln. In diesem Zusammenhang dienen die Raumprogrammempfehlungen des MBJS als Planungshilfe und Konkretisierung für einen notwendigen Raumbedarf, um die schulrechtlichen räumlichen Anforderungen an Schulen sicherzustellen zu können.

Eine konkrete Raumaufteilung, Raumnutzung und Unterrichtsorganisation wird darin nicht vorgegeben. Es spricht jedoch nichts dagegen, dass im Rahmen kon-kreter Bauplanungen die von Ihnen erwähnten „teilbaren Räumlichkeiten für indi-viduelle Beschulungskonzepte" — auch unter Berücksichtigung der Raumprogrammempfehlungen — in die Planungen einbezogen werden.

Bei den Verfahren zur Genehmigung kommunaler Haushalte liegt die Auswahl von Kriterien zur Bewertung in Verantwortung der Kommunalaufsichtsbehörde. Sofern dabei die Raumprogrammempfehlungen als Maßstab herangezogen werden, bleibt zu bemerken, dass diese über den verbindlichen Festlegungen in den VV-Schulbetrieb liegen. Eine Bewertung zu genehmigender Haushaltspläne und etwaiger Priorisierungen der jeweiligen Kommunen wird durch das MBJS aber nicht Der Minister vorgenommen.

Des Weiteren wird in der fachlichen Debatte zu räumlichen Anforderungen an Schulen stets betont, dass standardisierte Lösungen nicht empfehlenswert sind, sondern jeweils an die schulspezifische Situation vor Ort anzupassen sind. Es erscheint wünschenswert, dass konkrete Planungen für Schulbauten unter Be-rücksichtigung zeitgemäßer Unterrichtsmethoden, Ganztagschulkonzepten, Inklu-sion, Teamarbeit im Lehrerkollegium sowie der zunehmenden Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern erfolgen. Diesbezüglich existieren speziell für Schulträger entwickelte Handreichungen von NGO's (Montag Stiftungen), die Beispiele für einen entsprechenden zeitgemäßen Schulbau anbieten. Demgegen-über würden verbindliche Festlegungen seitens der Landesregierung das verfas-sungsmäßige Recht zur kommunalen Selbstverwaltung betreffen und finanzwirksame Standards setzen, die zur finanziellen Überforderung einzelner Kommunen führen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Baaske

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