Marie Luise von Halem spricht zum Gruppenänderungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften“

- Es gilt das gesprochene Wort! Anrede! Bei der Einbringung des Gesetzentwurfs hatte ich in meiner Rede noch kritisiert, dass dieser sich bis auf die Frage der Teilentnahme von Totenasche auf eher technische Aspekte beschränkte. Ich habe dafür geworbenen, sich auch den sensibleren Themen zu nähern. Wie das Bestattungsrecht die Gemüter bewegt, sehen wir an den vielen Änderungsanträgen, teils im Innenausschuss schon beschlossen, teils noch offen, und der Tatsache, dass wir heute über drei Gruppenanträge debattieren und abstimmen. Etwas, was in diesem Hause auch nicht alle Tage vorkommt.

27.06.18 –

- Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Bei der Einbringung des Gesetzentwurfs hatte ich in meiner Rede noch kritisiert, dass dieser sich bis auf die Frage der Teilentnahme von Totenasche auf eher technische Aspekte beschränkte. Ich habe dafür geworbenen, sich auch den sensibleren Themen zu nähern. Wie das Bestattungsrecht die Gemüter bewegt, sehen wir an den vielen Änderungsanträgen, teils im Innenausschuss schon beschlossen, teils noch offen, und der Tatsache, dass wir heute über drei Gruppenanträge debattieren und abstimmen. Etwas, was in diesem Hause auch nicht alle Tage vorkommt.

Ich möchte hier für eine Gruppe von Abgeordneten einen Änderungsantrag zu dem sensiblen Thema der Bestattungspflicht von Totgeborenen begründen. Ich bitte mir dabei nachzusehen, dass ich um der rechtlichen Genauigkeit willen die juristischen Fachbezeichnungen verwende, die bei diesem berührenden Thema so seltsam unangemessen klingen.

Ich möchte außerdem vorausschicken, dass der Innenausschuss einstimmig die Empfehlung an uns gerichtet hat, Eltern über die Bestattungsmöglichkeit von tot- oder fehlgeborenen Kindern zu informieren. Das Bestattungsgesetz sah eine solche Informationspflicht bisher gar nicht vor, die Änderung begrüßen wir.

Das Anliegen unseres Gruppenantrags ist nun, dass das Mindestgewicht eines totgeborenen Kindes für die Bestattungspflicht von bisher 1000 Gramm auf 500 Gramm gesenkt wird. Wir folgen damit dem Beispiel der Mehrzahl der Bundesländer.

Das lässt sich mehrfach begründen: Erstens ist es heutzutage aufgrund des immensen medizinischen Fortschritts durchaus möglich, Frühchen mit einem Geburtsgewicht weit unter 1000 Gramm am Leben zu erhalten. Zweitens sieht die Personenstandsverordnung vor, dass totgeborene Kinder, wenn sie über 500 Gramm wiegen, ins Personenstandsregister eingetragen werden müssen - auf Wunsch der Eltern auch mit Vornamen, ebenso wie Neugeborene unter 500 Gramm, wenn sie nach der Geburt noch gelebt haben. Für die gilt heute schon eine Bestattungspflicht – was wichtig ist in Abgrenzung dieses Gruppenantrages gegenüber dem Gruppenantrag 1. Zudem wird nach den Begriffsbestimmungen des bisher geltenden Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ein totgeborenes Kind ab 500 Gramm als Leiche definiert.

Vor diesen Hintergrund erscheint uns unverständlich, warum in Brandenburg die Bestattungspflicht von totgeborenen Frühchen erst ab 1000 Gramm gilt und nicht schon ab 500 Gramm. Das sollten wir heute ändern.

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Reden