Stromfreileitung Marquardt und Golm: Landesregierung: „Kein Mindestabstand“ - v. Halem: „Andere Trasse oder Erdkabel prüfen!

04.03.2011

Die bündnisgrüne Landtagsabgeordnete Marie Luise von Halem bekräftigt ihre Forderung, vor einer Rekonstruktion der 110 kV-Stromfreileitung Wustermark-Golm alternative Trassen außerhalb der Ortsteile oder eine Erdverkabelung zu prüfen:

„Wir erwarten, dass die Landesregierung die Prüfung der Alternativen beauflagt. Es geht um den Schutz der Bürgerinnen und Bürger und die Akzeptanz des  Stromnetzausbaus.“

Die Abgeordnete hatte bereits an die Landesregierung appelliert, im Genehmigungsverfahren für die Stromleitungsrekonstruktion 30 Meter Abstände zur Wohnbebauung zu berücksichtigen. Allein in Marquardt sei nach Angaben von Bürgern an 26 Stellen die Wohnbebauung dichter als 30 Meter an der bestehenden Hochspannungstrasse.

Seitens der Landesregierung wird es keine Auflage für einen Mindestabstand von 30 Metern zur Wohnbebauung bei der Rekonstruktion der 110 kV-Freileitung Wustermark-Golm geben. Das geht aus einer schriftlichen Antwort des brandenburgischen Wirtschaftsministers Ralf Christoffers auf eine mündliche Frage der bündnisgrünen Landtagsabgeordneten Marie Luise von Halem hervor.

Die brandenburgische Landesregierung hatte am 6. Juli 1995 eine „Empfehlung zu den Abständen zwischen Industrie-/Gewerbegebieten sowie Hochspannungsfreileitungen/Funksendestellen und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter den Aspekten des Immissionsschutzes“ veröffentlicht. Diese sieht bei der Planung neuer Energieversorgungstrassen einer installierten Spannung ab 110 kV einen Abstand von 30 m von den äußeren Trassengrenzen zur Wohnbebauung vor.

Die in der Regelung genannten Abstände gelten laut Christoffers „nicht für die Zulassung von Einzelvorhaben“ wie etwa im Fall der 110kV-Stromfreileitung durch die Potsdamer Ortsteile Golm und Marquardt. Die Abstandsvorgaben seien außerdem „nur für die Planung der Errichtung neuer Energieversorgungstrassen“ gültig. Weiter heißt es: „Im Falle einer Rekonstruktion [wie z.B. in Marquardt] ist i.d.R. nicht von einer neuen Trassenführung auszugehen.“

Die Landesregierung geht weiterhin davon aus, dass für die Rekonstruktion der  Stromfreileitung ein energierechtliches Verfahren nach §43ff Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – also eine Planfeststellung oder Plangenehmigung – durchzuführen sei. Weitere Angaben könne man nicht machen, „weil zunächst der Vorhabenträger [der Energieversorger EonEdis] seine konkrete Planung vorlegen muss.“

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