21.6.2018: Kleine Anfrage: Beschulung geflüchteter Kinder und Jugendlicher in Erstaufnahmeeinrichtungen im Rahmen der Schulpflicht

Schulische Bildung ist eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Eingliederung ju n- ger Geflüchteter in unsere Gesellschaft und für ihre persönlichen Zukunftschancen. Deswegen ist es wichtig, dass die Rahmenbedingungen für gute Qualität des Unterrichts für geflüchtete junge Menschen erfüllt werden und somit dem Grundrecht auf Bildung und den Erfordernissen der Schulpflicht genügen. Nach der „Verordnung über die Einglieder ung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie zum Ruhen der Schulpflicht (Eingliederungs - und Schulpflichtruhensverordnung - EinglSchuruV)“ vom 4. August 2017 ruht die Schulpflicht für junge Menschen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, für die ersten drei Monate. In dieser Zeit werden in der Regel freiwillige Sprachförderkurse in der Erstaufnahmeeinrichtung für Kinder - und Jugendliche im schulpflichtigen Alter angeboten. Blei ben sie länger als drei Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung, erfolgt die Beschulung im Rahmen der Einrichtung der Erstaufnahme. Dies wirft Fragen zur Qualität des Unterrichtsangebots und zur Einhaltung der Vorgaben der Eingliederungsund Schulpflichtsruhensverordnung auf. Wir fragen die Landesregierung :

1. Wie begründet die Landesregierung, dass die Beschulung von jungen Menschen in Erstaufnahmeeinrichtungen, wenn sie dort nach Ablauf der Aussetzung der Schulpflicht verbleiben, in der Erstaufnahmeeinrichtung selbst stattfindet und nicht an allgemeinbildenden Schulen? Sieht die Landesregierung diese Beschulung in Erstaufnahmeeinrichtungen als gleichwertig zur Regelbeschulung in Regel - und Willkommensklassen an? Und wenn ja, worauf gründ et sie diese Einschätzung?

2. Wie wird die Erfüllung der Schulpflicht im Rahmen der Erstaufnahmeeinrichtung für junge Menschen, die dort länger als drei Monate bleiben, in qualitativer Hinsicht sichergestellt? 

3. Welche Vorgaben bestehen für die Beschulung von jungen Menschen, die länger als drei Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben, hinsichtlich inhaltlicher Vorgaben, dem Stundenumfang, dem Fächerkatalog, dem Ausgleich von Benachteiligungen, die aus den mangelnden Sprachkenntnissen erwachsen, d er individuellen Förderung und der Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler, damit die Schulpflicht als erfüllt betrachtet werden kann?

4. Wie wird für junge Menschen, die in Erstaufnahmeeinrichtungen beschult werden, sichergestellt, dass § 5 der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung eingehalten wird, wonach Schülerinnen und Schüler am Regelunterricht der ihnen zugewies einen Jahrgangsstufe und Klasse in der Jahrgangsstufe 2 mit mindestens 14 Unterrrichtsstunden, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit mindestens zehn Unterrichtsstunden und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 mit mindestens acht Unterrichtsstunden in der Woche teilnehmen?

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