4.12.2016 Mündliche Anfrage: Abriss des Denkmals in Greiffenberg (UM)

4.12.16 Abriss des Denkmals in Greiffenberg (UM)

Marie Luise von Halem: Am 10. November 2016 berichtete die MOZ über den Abriss eines Fachwerkhauses in Greiffenberg im Landkreis Uckermark. Dieser Abriss soll stattgefunden haben, obwohl das BLDAM und die Oberste Denkmalschutzbehörde den Abriss abgelehnt ha-ben. Auch eine fachgerechte Dokumentation des Denkmals konnte es auf Grund des Abrisses nicht mehr geben. Das Fachwerkhaus stand in der Landesliste als eingetragenes Baudenkmal und damit unter besonderem Schutz. Ich frage die Landesregierung: Aus welchen Gründen wurde das Denkmal trotz der ablehnenden Voten abgerissen? Antwort der Landesregierung Das in Privatbesitz befindliche, denkmalgeschützten Fachwerkhaus stand zum Zeitpunkt des Abrisses längere Zeit leer und befand sich in sehr schlechter baulicher Verfassung. Der Eigentümer lebt im Ausland und hat auf bisherige Anschreiben kaum reagiert. Der Zustand des Hauses, welches in mehreren Teilbereichen schadensbedingt nicht mehr betreten werden konnte, hatte sich in den letzten Monaten vor dem Abriss nach Auskunft der unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) des Landkreises Uckermark rapide verschlechtert, so dass es vom Statiker des Bauordnungsamtes des Landkreises als in seiner Standsicherheit gefährdet eingeschätzt wurde. Unmittelbar vor dem Haus auf ca. 30 m Länge verläuft ein öffentlicher Gehweg. Dieser Gehweg war infolge der Einsturzgefahr des Gebäudes als Interimslösung für einige Monate abgesperrt. Direkt an den Gehweg schließt sich die Landesstraße 24 an. Die UDB teilte daraufhin dem BLDAM den beabsichtigten Abriss des Denkmals mit. Die Kosten der Notsicherung hätten laut einem Gutachten im Auftrag des BLDAM rund 55.000 € betragen. Obwohl das MWFK Fördermittel für die Durchführung von Notsicherungsmaßnahmen anbot, kam es zu keinem entsprechenden Antrag. Auch eine Sicherungs-verfügung der UDB an den Eigentümer unterblieb. Die UDB sah sich infolge begrenzter Haushaltsmittel und der unsicheren Aussicht auf Kostenerstattung durch den Eigentümer auch nicht in der Lage, Notsicherungsmaßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Deshalb entschloss sich der Landkreis Uckermark zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Straßenraumes das Denkmal im Rahmen einer Ersatzvornahme abreißen zu lassen. Die Ersatzvornahme des Abrisses eines Denkmals zur Gewährleistung der bauordnungsrechtlichen Verkehrssicherungspflichten unterliegt nicht dem Erlaubnisgebot des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes, so dass im vorliegenden Fall auch kein denkmalrechtliches Dissensverfahren durchzuführen war. Die Landesregierung bedauert den Abriss des Gebäudes. Dr. Martina Münch

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